Der Verfasser

Fachanwalt Arbeitsrecht LüdenscheidRechtsanwalt Sonneborn wurde 1967 in Hagen geboren, ist verheiratet und Vater zweier Kinder. An der Ruhr-Universität Bochum absolvierte er erfolgreich das Studium der Rechtswissenschaften. Schon während seiner Referendarzeit war er in Lüdenscheid tätig und ist dort seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Um seine ehrgeizigen Vorstellungen von der Ausübung des Anwaltsberufes insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts individuell verwirklichen zu können, gründete er im Jahre 2003 gemeinam mit seinem Sozius die Rechtsanwaltskanzlei Löber & Sonneborn. Als einen besonderen Schwerpunkt seiner Berufsausübung hat er das Arbeitsrecht ausgewählt. Im Jahr 2005 wurde ihm die Berechtigung zuerkannt, die Bezeichung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Als solcher vertritt er fast nur Arbeitnehmer und Führungskräfte und hat dabei umfangreiche Erfahrungen und Fachenntnisse gesammelt, die durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen stetig ausgebaut werden.

Kaum ein Rechtsgebiet ist so politisch geprägt wie das Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Sonneborn hat sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht dazu entschlossen, in diesem Konfliktfeld eine eindeutige Stellung zu beziehen und vertritt deshalb – abgesehen von einigen ausgesuchten Arbeitgebern – generell nur Arbeitnehmer. Dies entspricht seiner sozialpolitischen Überzeugung und hat überdies den Vorteil, dass auf diese Weise klare Fronten geschaffen und Argumentationswidersprüche vermieden werden. Im Gegensatz zu vielen anderen Fachanwälten für Arbeitsrecht kann es ihm also nicht passieren, dass er in ein und derselben Frage völlig unterschiedliche Rechtsstandpunkte verfechtet - je nach dem, ob er gerade einen Arbeitnehmer oder einen Arbeitgeber vertritt. Für seine Entscheidung, grundsätzlich nur Arbeitnehmer und leitende Angestellte zu vertreten, war unter anderem ausschlaggebend, dass er es seit jeher als besondere Herausforderung empfunden hat, dem wirtschaftlich schwächeren Vertragspartner beizustehen. Im Arbeitsrecht ist dies in aller Regel der Arbeitnehmer, weil es den meisten Arbeitgebern keinerlei finanziellen Schwierigkeiten bereitet, einen langwierigen Rechtsstreit beim Arbeitsgericht auszutragen.

Die Führung von Kündigungsschutzverfahren und Abfindungsverhandlungen gehört zu seinen alltäglichen Aufgaben. Er setzt sich mit ungewöhnlichem Engagement dafür ein, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz entweder behalten oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wenigstens zu zufrieden stellenden finanziellen Konditionen erfolgt. Während der gesamten Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber erweist sich Rechtsanwalt Sonneborn als ein zuverlässiger Partner seiner Mandanten, der sich mit viel Engagement, Kompetenz und Können für deren rechtliche und wirtschaftliche Interessen einsetzt.

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten steht Rechtsanwalt Sonneborn seinen Klienten nahezu ständig zur Verfügung, sei es persönlich, telefonisch, per Brief oder auf elektronischem Postweg. Die Vereinbarung von Terminen außerhalb der Bürozeiten seiner Kanzlei, in Notfällen auch an Wochenenden, ist für ihn ebenso selbstverständlich wie das Angebot, Besprechungen nicht nur bei ihm in der Kanzlei durchzuführen, sondern auch in der Privatwohnung der Mandanten, etwa wenn diese aus gesundheitlichen Gründen nicht über die nötige Beweglichkeit verfügen. In eiligen Fällen (Kündigungen etc.) ist er rund um die Uhr unter der Notfalltelefonnummer 0163 2142566 erreichbar.

Neben der oben beschriebenen Einsatzbereitschaft schätzen die meisten Mandanten an Rechtsanwalt Sonneborn, dass er sich nicht hinter juristischen Fachausdrücken versteckt, sondern die Rechtsprobleme so durchsichtig und verständlich wie möglich darstellt. Nur so lassen sich gemeinsam mit den Mandanten Lösungen entwickeln. Rechtsanwalt Sonneborn ist in jeder Phase der Mandatsbearbeitung darum bemüht, seinen Klienten rechtlich wie menschlich kompetent und einfühlsam zur Seite zu stehen, denn er vertritt die Auffassung, dass es zur Erarbeitung juristischer Lösungen immer erforderlich ist, auch den Menschen hinter dem Rechtsproblem zu sehen.

Rechtsanwalt Sonneborn ist sich der Tatsache bewusst, dass die Zufriedenheit seiner Mandanten primär von messbaren Erfolgen abhängig ist. Dieser Herausforderung stellt er sich gerne, indem er bei der Bearbeitung jedes Mandats versucht, ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen. Auf diese Weise erhofft er sich, von vielen zufriedenen Mandanten weiterempfohlen zu werden. Getreu dem Leitspruch "Ihr Erfolg ist auch mein Erfolg" ist er fest davon überzeugt, dass die Herstellung einer hohen Mandantenzufriedenheit nach wie vor die nachhaltigste Form der anwaltlichen Werbung ist.

Mit Beschluss vom 10.05.2005 ist Rechtsanwalt Sonneborn von Seiten der Rechtsanwaltskammer Hamm die Berechtigung zuerkannt worden, sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht bezeichnen zu dürfen. Hierzu musste er den Erwerb von besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen nachweisen.


Seine besonderen theoretischen Kenntnisse muss der (angehende) Fachanwalt für Arbeitsrecht dadurch nachweisen, dass er einen mindestens 120 Zeitstunden umfassenden Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht erfolgreich absolviert. Sofern teilweise von Kollegen die Bezeichnung “Absolvent eines Fachanwaltskurses” verwendet wird, ist dies nicht gleichzusetzen mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, sondern bezieht sich lediglich auf den Nachweis der theoretischen Kenntnisse. Dies wiederum besagt aber nichts über die mindestens ebenso wichtige praktische Erfahrung. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht muss zusätzlich eine mehrjährige Tätigkeit auf dem Rechtsgebiet des Arbeitsrechts nachgewiesen haben. Sie können deshalb bei einem Fachanwalt sicher sein, dass Sie es nicht mit einen Berufsanfänger zu tun haben. Der Nachweis der überdurchschnittlichen praktischen Erfahrungen erfolgt durch Vorlage einer Liste derjenigen arbeitsrechtlichen Fälle, die der Rechtsanwalt eigenverantwortlich bearbeitet hat. Um die nachgewiesene überdurchschnittliche Qualifikation auf dem Gebiet des Arbeitsrechts beizubehalten und weiterzuentwickeln, ist ein Fachanwalt verpflichtet, jährlich auf seinem Fachgebiet wissenschaftliche Arbeiten zu veröffentlichen und / oder regelmäßig an Fachfortbildungen teilzunehmen. Die Gesamtdauer der jährlichen Fortbildung darf dabei zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Die Fortbildung ist gegenüber der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen. Bei Rechtsanwalt Sonneborn können Sie deshalb darauf vertrauen, dass seine Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ganz erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die juristische Ausbildung vermittelt wird. Aus diesem Grund kann er seinen Mandanten in nahezu allen arbeitsrechtlichen Fragen eine Beratung auf allerhöchstem Niveau anbieten.

Profitieren auch Sie von seinem Fachwissen und seiner überdurchschnittlichen praktischen Berufserfahrung!


Rechtsanwalt Sonneborn ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht mittlerweile bundesweit tätig und vor jedem deutschen Arbeitsgericht, auch dem Bundesarbeitsgericht, vertretungsberechtigt. Vor allem auf folgenden Gebieten des individuellen Arbeitsrechts vertritt er seine Mandanten außergerichtlich sowie in gerichtlichen und behördlichen Verfahren jeder Art:


  • Abfindung
  • Abmahnung
  • Abwicklungsvertrag
  • Änderungskündigung
  • Arbeitsbescheinigung
  • Arbeitspapiere
  • Arbeitsvergütung
  • Arbeitsvertragsprüfung
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Arbeitszeitgesetz
  • Aufhebungsvertrag
  • außerordentliche Kündigung
  • befristetes Arbeitsverhältnis
  • betriebsbedingte Kündigung
  • Betriebsübergang
  • Betriebsverfassungsrecht
  • Diebstahl als Kündigungsgrund
  • Direktionsrecht des Arbeitgebers
  • Diskriminierung am Arbeitsplatz
  • Entgeltfortzahlung
  • Elternzeit und Elterngeld
  • Freistellungsvereinbarung
  • freie Mitarbeit
  • fristlose Kündigung
  • Gleichbehandlung (AGG)
  • Gratifikationen jeder Art
  • Insolvenz und Insolvenzgeld
  • Kündigungsfristen
  • Kündigung von Behinderten
  • Kündigungsschutzklage
  • leidensgerechter Arbeitsplatz
  • Leiharbeitsverhältnis
  • Lohnfortzahlung
  • Massenentlassung
  • Mobbingschutzklage
  • personenbedingte Kündigung
  • Schwerbehinderte (SGB IX)
  • Sozialplanabfindung
  • Sperrzeit (Arbeitslosengeld)
  • sexuelle Belästigung
  • Tarifvertragsrecht
  • Teilzeitbeschäftigung
  • Telearbeitsplatz
  • Überstundenvergütung
  • Urlaub und Urlaubsgeld
  • Urlaubsabgeltungsanspruch
  • verhaltensbedingte Kündigung
  • Weihnachtsgeld
  • Wettbewerbsverbot
  • Wiedereingliederung
  • Wiedereinstellungsanspruch
  • Zwischen- und Endzeugnis

Sind Sie nicht rein zufällig auf diese Internetseite gestoßen, sondern suchen aus aktuellen Beweggründen Informationen zu bestimmten arbeitsrechtlichen Themen? Falls Sie unlängst eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie unbedingt die nachstehenden Hinweise beachten:


Der Arbeitsplatz dient nicht nur der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern bildet nach dem Selbstverständnis vieler Arbeitnehmer auch das Fundament ihrer gesellschaftlichen Anerkennung. Nach Erhalt einer Kündigung haben folglich zahlreiche Menschen das Gefühl, sprichwörtlich den Boden unter den Füßen zu verlieren und bringen zuweilen nicht den Mut auf, sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen. Dies ist in den allermeisten Fällen ein folgenschwerer Fehler.Auch in konjunkturell schlechteren Zeiten sollte auch eine betriebsbedingte Kündigung nicht als unabwendbares Schicksal hingenommen werden. Es lohnt sich fast immer, um den Arbeitsplatz zu kämpfen. Wer diesem Kampf aus dem Wege geht, verliert ganz sicher seine Anstellung und in der Regel auch jeden Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Aktuelle Statistiken der Arbeitsgerichte belegen, dass betroffene Arbeitnehmer auch weiterhin keine schlechten Chance haben, durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ihren Arbeitsplatz zu erhalten. In den meisten Fällen kann auf diese Weise zumindest dafür gesorgt werden, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu angemessenen finanziellen Konditionen erfolgt. Es gibt deshalb keinen Grund, nach dem Erhalt einer Kündigung mutlos zu kapitulieren. Nur wer kämpft, kann gewinnen! Selbst bei offenkundig gerechtfertigten Kündigungen lässt sich mitunter noch eine akzeptable Abfindung erstreiten. Demgemäß sollten Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung möglichst frühzeitig qualifizierten Rechtsrat einholen. Guter Rat ist niemals zu teuer! Richtig teuer kann es jedoch werden, wenn Sie im Bedarfsfall auf eine Beratung verzichten. Eine qualifizierte Rechtsberatung verhindert oftmals falsche Weichenstellungen und hilft, überflüssige Prozesse abzuwenden bzw. unausweichliche Rechtsstreite zu gewinnen.  

Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen:

Wenn sich der Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschlossen hat, führt in den meisten Fällen kein Weg an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage vorbei. Diejenigen Arbeitnehmer, die diesen Schritt nicht gehen, verlieren ganz sicher Ihre Anstellung und haben in aller Regel auch nicht die geringste Aussicht, vom Arbeitgeber für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung zu erhalten. Gemäß § 7 KSchG gilt eine Kündigung nämlich als von Anfang rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht eine Klage auf die Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.


Zum Verfahrensablauf nach der Erhebung einer Kündigungsschutzklage:

Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage bestätigt das Arbeitsgericht den Eingang der Klageschrift und übersendet den Prozessbeteiligten eine Ladung zum Gütetermin. Erhält der klagende Arbeitnehmer eine Ladung und ist sein persönliches Erscheinen angeordnet, so muss er den Termin gemeinsam mit seinem Prozessbevollmächtigten wahrnehmen, denn ansonsten droht ihm ein erhebliches Ordnungsgeld. In der Güteverhandlung ist das Gericht nach dem Gesetz verpflichtet, eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Dies bedeutet, dass im Anschluss an die Güteverhandlung kein Urteil ergehen kann. In der Regel wird das Gericht versuchen, einen vernünftigen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, der den Interessen beider Prozessparteien gerecht wird.

Um dieses Ziel zu erreichen, hat das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt mit den Prozessparteien zu erörtern. Im Rahmen dieser Erörterung wird der Vorsitzende in der Regel auf die rechtlichen Risiken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinweisen, auch um deren Vergleichsbereitschaft zu erhöhen. Kommt es zu keiner Einigung, wird ein Kammertermin anberaumt, der dann je nach Geschäftslage erst einige Monate später stattfindet. Die Kammer des Arbeitsgerichts besteht immer aus dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, die im Falle eines Urteils gleichrangig mitzuentscheiden haben. Zur Vorbereitung auf den Kammertermin müssen beide Parteien umfangreiche Schriftsätze verfassen. Auf diese Weise wird der Arbeitgeber dazu gezwungen, die von ihm behaupteten Kündigungsgründe detailliert und nachprüfbar zu erläutern. Gelingt ihm dies nicht oder nur mit mäßigem Erfolg, so läuft er Gefahr, dass das Arbeitsgericht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt oder aber die Zahlung einer hohen Abfindung vorschlägt.

In der Praxis enden die meisten Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich. Belegt wird dies jedes Jahr durch die amtliche Statistik über die Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Diesbezüglich ist erwähnenswert, dass ein solcher Vergleich nicht zwingend in einer Gerichtsverhandlung geschlossen werden muss. In vielen Fällen setzt sich der Arbeitgeber unmittelbar nach Erhalt der Kündigungsschutzklage mit dem Rechtsanwalt des gekündigten Arbeitnehmers in Verbindung, um die Sache zu vernünftigen Konditionen zu regeln. Wenn man sich auf eine Lösung verständigt, ist die Wahrnehmung eines Gerichtstermins nicht mehr unbedingt erforderlich, denn der Abschluss eines Prozessvergleichs kann dann auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Nach § 278 Absatz 6 ZPO kann nämlich ein gerichtlicher Vergleich auch in der Form geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen Vergleichsvorschlag des Gerichts annehmen. Das Arbeitsgericht hat dann das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleiches nur noch durch einen Beschluss festzustellen. Damit erreicht man eine unspektakuläre Beendigung des Rechtsstreites. Nicht wenige Arbeitnehmer empfinden dies als angenehm, weil es ihnen aus den unterschiedlichsten Gründen eher unangenehm wäre, ihrem Arbeitgeber beim Arbeitsgericht „Auge in Auge“ gegenüber sitzen zu müssen.

Hinsichtlich der Frage, welche Taktik im Kündigungsschutzprozess die richtige ist, verbieten sich eigentlich Festlegungen allgemeiner Art, da jedes Verfahren spezifische Besonderheiten aufweist, auf die individuell reagiert werden muss. Grundsätzlich kann man aber sagen, dass die Chancen des Arbeitnehmers, eine ansehnliche Abfindung zu erhalten, im Laufe des Verfahrens meistens steigen. Dies hängt in erster Linie mit einem Phänomen zusammen, dass man als „Annahmeverzugslohnrisiko“ des Arbeitgebers bezeichnet. Verliert der Arbeitgeber – gegebenenfalls erst in der 2. oder 3. Instanz – den Prozess, so muss er die Gehälter für die Zeit zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und der rechtskräftigen Prozessentscheidung entrichten. Nachzuzahlen sind nicht nur die Nettolöhne, sondern auch alle Lohnnebenkosten, also insbesondere die Arbeitsgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Je nachdem wie groß der Nachzahlungszeitraum ist, kann auf den Arbeitgeber insoweit eine erhebliche finanzielle Belastung zukommen. Um dieses Risiko endgültig aus der Welt zu schaffen, sind vernünftige Arbeitgeber schon im Gütetermin bereit, dem klagenden Arbeitnehmer eine akzeptable Abfindung anzubieten. Oft genug erhöht sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens der angebotene Betrag, weil sich dann auch das Annahmeverzugslohnrisiko des Arbeitgebers und der damit einhergehende Druck permanent erhöht. Für Arbeitnehmer, die aus finanziellen Gründen nicht auf eine zügige Abfindungszahlung angewiesen sind, kann es sich mithin durchaus lohnen, sich nicht schon im Gütetermin mit der vom Gericht vorgeschlagenen Abfindung zufrieden zu geben.

Falls Ihnen die Kündigung überreicht wurde oder mit einer bevorstehenden Entlassung gedroht wird, sollten Sie unter keinen Umständen vorbereitete Schriftstücke ohne anwaltliche Beratung unterschreiben!


In der Praxis versuchen Arbeitgeber immer wieder, von gekündigten Arbeitnehmern Ausgleichsquittungen unterschreiben zu lassen, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Die Unterzeichnung solcher Schriftstücke führt zum definitiven Verlust des Arbeitsplatzes. Deshalb sollten Sie - wenn überhaupt - lediglich den Empfang der schriftlichen Kündigung quittieren. Damit erklären Sie nicht Ihre Zustimmung zur Kündigung.

Auch die Unterzeichnung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen ist mit Risiken verbunden. Selbst wenn in solchen Verträgen die Zahlung einer auf den ersten Blick akzeptabel erscheinenden Abfindung vorgesehen ist, sollte man von einer voreiligen Unterzeichnung absehen und stattdessen den Rat eines erfahrenen Fachanwalts für Arbeitsrecht einholen. Fast immer bieten Arbeitgeber auf diesem Wege eine viel zu geringe Abfinung an. Die meisten Arbeitgeber haben nämlich kein Geld zu verschenken und sind daher nur in seltenen Fällen bereit, freiwillig Abfindungsbeträge zu zahlen, mit denen im Faller einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen wäre. Hinzu kommt noch die große Gefahr, dass beim Anschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages mit einer Kürzung des Arbeitslosengeldes zu rechnen ist.

Vorsicht ist dann geboten, wenn von Seiten des Arbeitgebers der Abschluss eines sog. Aufhebungsvertrages unter dem Vorwand angeboten wird, sich mit dem Arbeitnehmer "zur Vermeidung einer ansonsten leider unumgänglichen Kündigung" einvernehmlich einigen zu wollen. Sprechen Sie vorher mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht!


In einem Aufhebungsvertrag wird eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich geregelt. Leider bedenken bei der Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung die wenigsten Arbeitnehmer, welche Konsequenzen das für sie haben kann: Im Grundsatz führt ein Aufhebungsvertrag, der grundsätzlich als selbst verschuldete Arbeitsaufgabe gewertet werden muss, zu einer Sperrzeit. Das bedeutet: Volle zwölf Wochen (!) wird von der Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld gezahlt und die Bezugsdauer verringert sich zudem um diesen Zeitraum. Während der Sperrzeit werden auch keinerlei Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt. Zudem werden von der Agentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit übernommen.

Unter einem Abwicklungsvertrag versteht man die nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers getroffene Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wirkt der Arbeitnehmer durch den Abschluss eines solchen Vertrages im Zweifel aktiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit (BSG, Urteil vom 18.12.2003 – B 11 AL 35/03 R). Auch dies wird regelmäßig mit einer Sperrfrist sanktioniert. Zur Abwehr der Sperrzeit kann sich der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Arbeitnehmer lediglich darauf berufen, dass sein Verhalten auf einen „wichtigen Grund“ zurückzuführen sei. Dessen Vorliegen wird vom Bundessozialgericht lediglich angenommen, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an den Ausspruch einer "objektiv rechtmäßigen" (betriebsbedingten) Kündigung einen Abwicklungsvertrag abschließt. Die arbeitsgerichtliche Praxis zeigt allerdings, dass gerade betriebsbedingte Kündigungen oftmals nicht „objektiv rechtmäßig“ sind, weil dem Arbeitgeber hier zahlreiche Fehler unterlaufen können, z.B. bei der Sozialauswahl. Demnach sind außergerichtliche Einigungen mit dem Arbeitgeber in hohem Maße risikobehaftet!

Die sicherste Lösung ist derzeit immer noch, mit anwaltlicher Hilfe eine Kündigungsschutzklage zu erheben, um sodann vor dem Arbeitsgericht den Abwicklungsvertrag in Form eines prozessualen Vergleiches abzuschließen. Der Abschluss eines außergerichtlichen Abwicklungsvertrages ist nur noch demjenigen Arbeitnehmer anzuraten, der auf keinen Fall beabsichtigt, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen. In allen anderen Fällen führt der sicherste Weg über das Arbeitsgericht, denn die Arbeitsverwaltung geht in ihren Durchführungsanweisungen davon aus, dass ein arbeitsgerichtlicher Vergleich regelmäßig keine Sperrzeit auslöst.

Entscheidet sich der Gekündigte aber gleichwohl für den Abschluss eines Abwicklungsvertrages, so ist es nach Auffassung der Rechtsprechung seine eigene Aufgabe, sich über die damit verbundenen Rechtsfolgen zu informieren. Der Arbeitgeber ist nämlich in aller Regel nicht verpflichtet, den gekündigten Mitarbeiter über die arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Konsequenzen eines Abwicklungsvertrages zu informieren (BAG, Urteil vom 17.10.2000 – 3 AZR 605/99). Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in dem Wissen veranlasst hat, dass dem insoweit arglosen Arbeitnehmer ein ganz erheblicher Schaden droht. Liegen diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht vor, so kann sich der durch eine Sperrzeit Geschädigte nicht an seinen ehemaligen Arbeitgeber wenden, um dort Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten zu verlangen. Dies gilt auch für Aufhebungsverträge, durch die das Arbeitsverhältnis ohne eine vorausgegangene Kündigung beendet wird. Nach zutreffender Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz ist der Arbeitgeber auch hier nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Gefahr einer Sperrzeit hinzuweisen. Anfechtungsgründe liegen dementsprechend auch nur in den Fällen vor, in denen der Arbeitgeber den Mitarbeiter bewusst getäuscht hat. Das LAG Rheinland-Pfalz wies mit einem Urteil die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihren früheren Arbeitgeber ab. Die Frau hatte einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und diesen kurz darauf mit der Begründung angefochten, der Arbeitgeber habe ihr nicht gesagt, dass mit der Verhängung einer Sperrzeit zu rechnen sei. Das LAG ließ diese Anfechtung nicht gelten und wies zur Begründung darauf hin, dass ein Arbeitgeber nicht auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen eines Aufhebungsvertrags hinweisen muss. Gerade weil ein Aufhebungsvertrag ein sehr folgenreicher Schritt ist, sei es in aller erster Linie die Sache des betroffenen Arbeitnehmers, sich die erforderliche Rechtsklarheit selbst zu verschaffen. Falls im Einzelfall keine verlässliche Aussicht auf Abschluss eines Anschlussarbeitsverhältnis besteht, sollte ein Abwicklungsvertrag oder Aufhebungsvertrag daher nicht übereilt, sondern - wenn überhaupt - nur nach einer juristischen Beratung abgeschlossen werden.

Weitergehende Rechtsauskünfte - auch zu den Erläuterungen der einzelnen Begriffe im Arbeitsrecht-Lexikon - erteilt Ihnen Rechtsanwalt Sonneborn gerne auf Nachfrage. Scheuen Sie sich nicht, in einem Notfall anzurufen, wenn Sie dringend einen Rat benötigen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Sonneborn fast rund um die Uhr für seine Mandanten telefonisch erreichbar. In besonders eiligen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, vor allem im Falle einer drohenden oder bereits erklärten Kündigung, können Sie ihn auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der Kanzlei Löber & Sonneborn unter folgender Mobilfunknummer erreichen: 0163 2142566.

E-mail: service@rechtsanwaelte-ls.de